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§ 6 Nachlieferungsfrist
1.) Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von von
1 Monat, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist gilt der Rücktritt vom Vertrage unter Ausschluß
von Schadensersatzansprüchen als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb weiterer 14 Tage verlangt,
daß der Vertrag erfüllt wird.
2.) Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, oder vom
Vertrage zurücktreten, so muß er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 1 Monat setzen, mit
der Androhung, daß er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne.
3.) Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
§ 7 Mängelrüge
1.) Beanstandungen sind unverzüglich, späKorsettens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang
der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen.
2.) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder
mangelfreier Ersatzware entsprechend meiner Wahl nach Rückerhalt der beanstandeten Ware.
3.) Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die nach Gefahrenübergang (Abnahme gem. Protokoll, oder Annahme der Ware)
durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Waren aufgetreten sind, sowie für Mangelfolgeschäden.
4.) Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 11 Eigentumsvorbehalt
1.) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers
ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte, muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich
Anzeige machen. Sollte der Verkäufer Eventualverbind- lichkeiten eingehen (Scheck- oder Wechselzahlung), so
bleibt der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig
freigestellt ist.
2.) Bei Verarbeitung und Einbau von Bauteilen erwirbt der Verkäufer, solange Bezahlung
nicht erfolgt ist, Miteigentum an dem hergestellten Werk gemäß den §§ 947 und 948 BGB.
3.) Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware, bevor die
Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist, so tritt er bis zur völligen Tilgung sämtlicher Forderungen gegen
ihn, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten
an den Verkäufer ab.
4.) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer nach Aufforderung eine Aufstel- lung
über diese Forderungen zu überlassen und seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Verkäufer
ist berech- tigt, diese Forderungen in eigenem Namen einzuziehen.
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