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Allg. Geschäftsbedingungen
Impressum


details   |   Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)







Das unvermeidlich Rechtliche - Die allg. Geschäftsbedingungen

§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist Cornberg-Rockensüß

 

§ 8 Zahlung

1.) Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, per Nachnahme oder gegen Vorauskasse. Bei Sonderan- fertigungen und Erstbestellungen werden 30% des Auftragswertes bei Auftragser- teilung fällig. Die Berechnung des Restbetrages erfolgt bei Lieferung , zahlbar innerhalb von 10 Tagen netto.

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel und Scheckklagen) ist Rotenburg/Fulda.

 

2.) Bei Vereinbarung einer Rechnungs- stellung wird die Rechnung zum Tage der Lieferung, bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben des Rech- nungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 3 Vertragsinhalt

1.) Alle Verkäufe werden zu bestimmten Lieferterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.

2.) Aufträge über Sonderanfertigungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt bei mündlichen Angeboten an den Besteller über Ausführung, Abmessungen etc.

Sofern vor Auftragserteilung Muster angefordert werden, können diese nur gegen entsprechende Berechnung geliefert werden.

 

3.) Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei Herein- nahme der Wechsel nach dem Nettoziel ein Zuschlag von 1% der Wechselsumme berechnet.

4.) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld- posten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

     

§ 4 Lieferung

1.) Die Lieferung der Ware erfogt ex Niederlassung des Verkäufers, ohne Fracht und Verpackung.

2.) Wenn infoge eines Verschulden des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen, oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 9 Zahlungsverzug

1.) Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über Bundesbankdiskontsatz berechnet.

2.) Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seiner Zahlungs- fähigkeit eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch aus- stehende Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablie- ferung der Ware verlangen.

     

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

1.) Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behin- derung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert.

2.) Ist die Lieferung, bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrage zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechtes durch Einschrei- ben ankündigen.

3.) Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlos- sen.

 

§ 10 Zahlungsweise

1.) Die Zahlung hat in barem Geld, Scheck, Bank- oder Postanweisung zu erfolgen.

2.) Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und der Rückbehalt fälliger Zahlungen sind unzulässig.

3.) Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen werden nicht angenommen.

     

§ 6 Nachlieferungsfrist

1.) Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von von 1 Monat, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist gilt der Rücktritt vom Vertrage unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, daß der Vertrag erfüllt wird.

2.) Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, oder vom Vertrage zurücktreten, so muß er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 1 Monat setzen, mit der Androhung, daß er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne.

3.) Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge

1.) Beanstandungen sind unverzüglich, späKorsettens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen.

2.) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzware entsprechend meiner Wahl nach Rückerhalt der beanstandeten Ware.

3.) Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die nach Gefahrenübergang (Abnahme gem. Protokoll, oder Annahme der Ware) durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Waren aufgetreten sind, sowie für Mangelfolgeschäden.

4.) Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1.) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte, muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Sollte der Verkäufer Eventualverbind- lichkeiten eingehen (Scheck- oder Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

2.) Bei Verarbeitung und Einbau von Bauteilen erwirbt der Verkäufer, solange Bezahlung nicht erfolgt ist, Miteigentum an dem hergestellten Werk gemäß den §§ 947 und 948 BGB.

3.) Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware, bevor die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist, so tritt er bis zur völligen Tilgung sämtlicher Forderungen gegen ihn, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab.

4.) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer nach Aufforderung eine Aufstel- lung über diese Forderungen zu überlassen und seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Verkäufer ist berech- tigt, diese Forderungen in eigenem Namen einzuziehen.

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